Allgemeine Geschäftsbedingungen wattec GmbH.

Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 01.01.2019

I. Geltung der Bedingungen

Der Einkauf durch die wattec GmbH, (nachfolgend wattec) erfolgt ausschließlich aufgrund der nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden bzw. anderslautenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Bestellung, Vertragsabschluß

  1. Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern der wattec, soweit diesen nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die wattec.
  2. Jede Bestellung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Wird diese Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Bestelldatum abgesandt, so ist die wattec an die Bestellung nicht mehr gebunden.
  3. Im Schriftverkehr zwischen dem Lieferanten und der wattec sind stets die komplette Bestell- und Auftragsnummer, das Bestelldatum sowie das Zeichen der wattec anzugeben.
  4. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Bestellung maßgebend.

III. Berechnung

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk der wattec, einschließlich Verpackung.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit läuft vom Bestelldatum ab. Erfüllt der Lieferant seine Leistungen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt hiervon unberührt.
  2. Kann der Lieferant erkennen, dass ihm die Lieferung ganz oder zum Teil nicht bzw. nicht rechtzeitig gelingen wird, hat er dies der wattec unverzüglich unter Angabe der Gründe bzw. der zu erwartenden Verzögerung anzuzeigen.
  3. Der Lieferant hat der wattec die durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet nicht den Verzicht auf Ersatzansprüche.
  4. Im Falle einer nicht unerheblichen bzw. wiederholten Überschreitung des Liefertermins ist die wattec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, auch wenn solche Verzögerungen vom Lieferanten nicht zu vertreten sind.

V. Versand

  1. Den einzelnen Lieferungen sind Lieferscheine und Packzettel unter Angabe der Bestell- und Auftragsnummer der wattec beizufügen.
  2. Der Lieferant hat die für die wattec günstigsten und geeignetsten Transport- und Verpackungsarten zu wählen. Eine Transportversicherung auf Kosten der wattec ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der wattec abzuschließen.

VI. Zahlung

  1. Zahlungsfristen laufen ab dem festgelegten Liefertermin frühestens jedoch ab Eingang der Ware, Versandpapiere und Rechnung bei der wattec sind.
  2. Zahlungen werden ausschließlich aufgrund von Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG mit gesondertem Umsatzsteuerausweis geleistet. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von der wattec bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt innerhalb von 14 Tagen bei Abzug von 3 % Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen.
  3. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen die wattec nur mit deren Einwilligung abtreten.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge bezüglich eingegangener Lieferungen entsteht erst mit dem Vorliegen ordnungsgemäßer Versandpapiere, im Falle einer vereinbarten Abnahme erst mit diesem Zeitpunkt. Die Mängelrüge erfolgt rechtzeitig, wenn sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 14 Tagen abgesandt wird. Bei später erkennbaren Mängeln läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag des Wareneingangs, bei Anlagen mit dem Tag der Abnahme.
  3. Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferung bzw. Leistung allgemein anerkannten Regeln der Technik, den zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung geltenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie den Sicherheitsund Arbeitsschutzregeln entspricht. Der Lieferant garantiert außerdem die vereinbarte Leistungsfähigkeit des Liefergegenstandes für die Dauer von 12 Monaten.
  4. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
  5. Im Gewährleistungsfall ist die wattec unbeschadet der ihr außerdem zustehenden gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach ihrer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Die wattec ist berechtigt, beanstandete Teile bis zu deren Ersatz zu verwenden. In dringenden Fällen oder bei nicht rechtzeitiger Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist durch den Lieferanten erhält die wattec das Recht, diese Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen.
  6. Werden wiederholt mangelhafte Leistungen erbracht, so ist die wattec zum Rücktritt vom Vertrag, bei Sukzessivlieferungen zur sofortigen Kündigung berechtigt. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant die dafür entstandenen Kosten.
  7. Durch die Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Für nachgebesserte und ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist ab der Mängelbeseitigung neu zu laufen.

VIII. Produkthaftung

Der Lieferant stellt die wattec von sämtlichen Ansprüchen aus Produkthaftung frei, soweit der Lieferant- oder einer seiner Unterlieferanten- für den die Haftung begründenden Umstand einzustehen hat.

IX. Patentverletzung

Der Lieferant haftet im Falle der Verletzung von Patenten, Lizenzen oder Schutzrechten Dritter durch die Lieferung oder Benutzung der Liefergegenstände.

X. Geheimhaltung

Gegenstände und Unterlagen des Bestellers Verfahrensbeschreibungen, Rezepturen, Analysemethoden, Zeichnungen, sonstige Angaben und Teile, die dem Lieferanten für die Herstellung der Lieferung von der wattec überlassen werden, dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt und insbesondere nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

XI. Abnahme

Ist für den Liefergegenstand in der Bestellung eine Abnahme vorgesehen, so wird der Abnahmetermin durch die wattec festgelegt, sofern ein solcher nicht bereits in der Bestellung festgelegt wurde. Ereignisse – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, auch wenn sie bei der wattec eintreten, befreien die wattec von der Verpflichtung zur Abnahme, solange diese Ereignisse fortdauern. Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt.

XII. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten ausführen, haben die Bestimmungen der Betriebsordnung am jeweiligen Lieferort zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Betriebsgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der wattec vorliegt. Für die in das Werk der wattec eingebrachten Gegenstände des Lieferanten wird seitens der wattec keine Gewähr übernommen. Eine etwaige Montageversicherung ist vom Lieferanten abzuschließen.

XIII. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln, Datenverarbeitung

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelsübliche Klauseln sind nach den lncoterms in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auszulegen. Die Unwirksamkeit einer Klausel dieser Einkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Der Lieferant erklärt sich einverstanden, daß alle ihn betreffenden Daten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der wattec gespeichert und verarbeitet werden.

Allgemeine Lieferbedingungen Stand 01.01.2019

I. Geltung der Bedingungen

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der wattec GmbH, (nachfolgend wattec) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der wattec mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden bzw. abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
  2. Soweit den Mitarbeitern der wattec nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, sind diese nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, zur Wirksamkeit bedürfen solche Abreden der schriftlichen Bestätigung.

II. Angebot, Vertragsschluß

  1. Die Angebote der wattec sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die wattec. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  2. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der wattec maßgebend.

III. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behältsich die wattec Eigentums- undUrheberrechte vor. Ohne schriftlicheGenehmigung dürfen diese wedervervielfältigt noch Dritten zugänglichgemacht werden.
  2. Die wattec ist berechtigt, Änderungenund Verbesserungen an Produkten undLeistungen vorzunehmen, eine Pflichtzur Vornahme derartiger Änderungenwird dadurch jedoch nicht begründet.

IV. Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigungnichts anderes ergibt, gelten die Preiseder wattec netto ab Werk.Nicht in den Preisen enthalten ist dieUmsatzsteuer, sie wird in dergesetzlichen Höhe am Tag derRechnungsteilung in der Rechnunggesondert ausgewiesen und zusätzlichberechnet.
  2. In den Preisen nicht enthalten sindVerpackungs- und Versendungskostensowie die Kosten einer Transportversicherung.

V. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Vertragsbestandteile. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der wattec die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Zulieferern der wattec eintreten – hat die wattec – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die wattecberechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die wattec von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die wattec berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat die wattec ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen zu verlangen.
  4. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der wattec unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  5. Die wattec ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, dieder wattec gegen den Besteller jetztoder künftig aus der Geschäftsbeziehungzustehen, werden der wattec die unter Ziffer VI., 2., 3. genanntenSicherheiten gewährt, die sie aufVerlangen nach ihrer Wahl freigebenwird, soweit ihr Wert die Forderungenum mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Liefergegenstände bleibenEigentum der wattec. Verarbeitung oderUmbildung erfolgen stets für die wattec,jedoch ohne Verpflichtung für diese.Erlischt das Eigentum der wattec durchVerarbeitung oder Verbindung, so wirdbereits jetzt vereinbart, daß dasEigentum des Bestellers an dereinheitlichen Sache in Höhe desRechnungswertes auf die wattec übergeht.Der Besteller verwahrt das Eigentumder wattec unentgeltlich. Gegenstände,an denen der wattec Eigentumsrechtezustehen, werden im folgenden alsVorbehaltsgut bezeichnet.
  3. Dem Besteller ist widerruflich gestattet,das Vorbehaltsgut im ordnungsgemäßenGeschäftsgang zu verarbeitenund zu veräußern, solange er sich nichtin Verzug befindet. Verpfändungen oderSicherungsübereignungen sind unzulässig.Die aus dem Weiterverkauf oder einemsonstigen Rechtsgrund (Versicherung,unerlaubte Handlung) bezüglich desVorbehaltsgutes entstehenden Forderungentritt der Besteller bereits jetztsicherungshalber in vollem Umfang andie wattec ab. Die wattec ermächtigtden Besteller widerruflich, die an diewattec abgetretenen Forderungen fürderen Rechnung im eigenen Nameneinzuziehen.Die Verarbeitungs-, Weiterveräußerungs-und Einziehungsermächtigungkann nur widerrufenwerden, wenn der Besteller seinenZahlungsverpfichtungen nicht ordnungsgemäßnachkommt.Bei Zugriffen Dritter auf dasVorbehaltsgut hat der Besteller auf dasEigentum der wattec hinzuweisen unddiese unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten desBestellers – insbesondere Zahlungsverzug- ist die wattec berechtigt, dasVorbehaltsgut zurückzunehmen odergegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüchedes Bestellers gegenDritte zu verlangen. Die wattec ist nachRücknahme des Vorbehaltsgutes zudessen Verwertung befugt, der Verwertungserlösist auf die Verbindlichkeitendes Bestellers – abzüglich angemessenerVerwertungskosten anzurechnen.
  4. In der Zurücknahme des Vorbehaltgutesist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.Dagegen beinhaltet die Pfändung desVorbehaltsgutes durch die wattec stetseinen Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, dasVorbehaltsgut pfleglich zu behandeln,insbesondere dieses auf eigene Kostengegen Feuer-, Wasser- undDiebstahlschäden ausreichend zumNeuwert zu versichern. SofernWartungs- und Inspektionsarbeitenerforderlich sind, muss der Bestellerdiese auf eigene Kosten rechtzeitig vonder wattec durchführen lassen.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind dieRechnungen der wattec nachRechnungserteilung sofort und ohneAbzug zahlbar.Die wattec ist auch im Falle anderslautenderBestimmung des Bestellersstets berechtigt, Zahlungen zunächstauf ältere Schulden des Bestellers zuverrechnen. Sind bereits Kosten undZinsen entstanden, so ist die wattecberechtigt, die Zahlung zunächst auf dieKosten, dann auf die Zinsen und zuletztauf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,wenn der Betrag auf einem der Kontender wattec gutgeschrieben wurde.
  3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug,so ist die wattec berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen inHöhe des von den Geschäftsbankenberechneten Zinssatzes für offeneKontokorrentkredite, zuzüglich dergesetzlichen Umsatzsteuer, zuberechnen, sofern der Besteller nichteinen wesentlich geringeren Schadennachweist.
  4. Kommt der Besteller seinenZahlungsverpflichtungen nicht nachoder werden der wattec andereUmstände bekannt, welche dieKreditwürdigkeit des Bestellers in Fragestellen, so ist die wattec berechtigt, diegesamte Restschuld fällig zu stellen.Die wattec ist in diesem Fall außerdemberechtigt, Vorauszahlungen oderSicherheitsleistungen zu verlangen.Wird die gesamte Restschuld nichtsofort bezahlt, so erlischt dasGebrauchsrecht des Bestellers an demLiefergegenstand. Die wattec istberechtigt, entweder den Liefergegenstand,ohne Verzicht auf ihreAnsprüche, bis zu deren Erfüllungwieder an sich zu nehmen oder vomVertrag zurückzutreten. Bei Fortnahmedes Liefergegenstandes gehen alleKosten zu Lasten des Bestellers. BeiRücktritt hat der Besteller der wattec,neben einer Entschädigung für dieBenutzung des Liefergegenstandes,auch jede sonstige Wertminderung zuersetzen.
  5. Der Besteller ist zur Aufrechnung,Zurückbehaltung oder Minderung, auchwenn Mängelrügen oder Gegenansprüchegeltend gemacht werden, nurberechtigt, wenn die Gegenansprücherechtskräftig festgestellt wurden oderunstreitig sind.

VIII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsansprüche desBestellers setzen voraus, dass dieserseinen nach §§ 377, 378 HGBgeschuldeten Untersuchungs- undRügeobliegenheiten ordnungsgemäßnachgekommen ist. Darüber hinaus hatder Besteller Mängel, Falschlieferungenoder Mengenabweichungen der wattecspätestens innerhalb von achtWerktagen nach erfolgter Lieferungschriftlich bekannt zugeben.Zeigt sich später ein solcher Mangel, sohat der Besteller dies unverzüglich nachEntdeckung der wattec schriftlichanzuzeigen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechsMonate und beginnt mit dem Zeitpunktdes Gefahrübergangs.
  3. Macht der Besteller Gewährleistungsansprüchegeltend, behält sich diewattec das Recht auf Nachbesserungvor.Die wattec kann nach ihrer Wahlverlangen, daß das beanstandete Teilzum Zweck der Reparatur vom Bestellerentweder an die wattec geschickt wirdoder von diesem bereitzuhalten ist. DieKosten für Ein- und Ausbau,Versendung sowie anschließendeRücksendung bzw. Bereithaltung hatder Besteller zu tragen.Erfolgt die Reparatur nicht am Sitz derwattec, so hat der Besteller die hierfürentstandenen Aufwendungen nach denaktuellen Verrechnungssätzen derwattec zu erstatten.
  4. Die wattec ist ebenfalls zur Ersatzlieferung berechtigt.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehennicht für Verschleißteile und Betriebsmittelsowie im Falle der unsachgemäßenbzw. vertragswidrigenBehandlung oder Veränderung desLiefergegenstandes.Eine Gewährleistung für normaleAbnutzung ist ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Absätze enthaltenabschließend die Mängelgewährleistungsrechteund schließen sonstigeGewährleistungsansprüche jeglicher Artaus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprücheaus Eigenschaftszusicherungen,die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschädenabsichern sollen, und der eingetreteneSchaden auf dem Fehlen der zugesichertenEigenschaft beruht.

IX. Haftungsbeschränkung.

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die wattec als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der wattec und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz der wattec ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Hauptsitz der wattec Erfüllungsort.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Montage- und Servicebedingungen Stand 01.01.2019

I. Geltung der Bedingungen

  1. Montage-, Wartungs- sowie alle sonstigen Dienstleistungen der wattec GmbH, (nachfolgend wattec) erfolgen ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden oder anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Änderungen, Nebenabreden und sonstige abweichende Absprachen können von Mitarbeitern der wattec, sofern ihnen nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, mündlich nicht mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Derartige mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die wattec.

II. Lohnkosten, Arbeitszeit

  1. Lohnkosten Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen der wattec netto berechnet.
  2. Montagezuschläge Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen – insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen oder an mit Chemikalien beaufschlagten Rohrleitungen gelten die aktuellen Verrechnungssätze der wattec. Dies gilt auch für Gefahren- und Erschwerniszuschläge bei Reinigungsarbeiten.
  3. Überstundenzuschläge Überstunden sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden werden mit den aktuellen Zuschlägen der wattec auf die unter Ziffer 11., 1., 2. genannten Verrechnungssätze berechnet.
  4. Arbeitszeit Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.
  5. Verzögerungen Verzögert sich die Dienstleistung ohne Verschulden der wattec, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen – insbesondere Reise- und Wartezeiten – gesondert berechnet, dies gilt auch bei pauschal vereinbarten Dienstleistungspreisen. 6. Arbeitszeitbescheinigungen Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern der wattec die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Service-Rapport schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern der wattec ausgefüllten Service-Rapporte den Rechnungen der wattec zugrundegelegt und sind für beide Seiten maßgebend.

III. Reisekosten

Die Reisekosten der Mitarbeiter der wattec werden für die Hin- und Rückreise, vom jeweiligen Wohnort des Mitarbeiters bzw. dessen letztem Arbeitsort zum Leistungsort beim Auftraggeber sowie für die täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstelle, in Rechnung gestellt. Werden hierfür Kraftfahrzeuge benützt, so wird pro gefahrenem Kilometer der aktuelle Verrechnungssatz der wattec berechnet. Bei Benutzung der Bundesbahn werden für Ingenieure und Chemiker die Bahnkosten 1. Klasse, für die übrigen Mitarbeiter die Bahnkosten 2. Klasse – zuzüglich Zuschlägen – in Rechnung gestellt. Bei erforderlichen Flugreisen werden die angefallenen Kosten berechnet. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten des Transportes und der Transportversicherung, sowohl des persönlichen Gepäcks als auch der mitgeführten Arbeitsmittel. Die Wahl der zu benutzenden Verkehrsund Transportmittel behält sich die wattec in jedem Fall vor.

IV. Übernachtungs- und sonstige Kosten

  1. Die Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Übernachtungen werden pauschal auf der Grundlage der aktuellen Verrechnungssätze der wattec berechnet. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich den Mitarbeitern der wattec vorbehalten.
  2. Zusätzlich angefallene dienstliche Auslagen der Mitarbeiter der wattec für Telefon, Porto und dergleichen werden gesondert berechnet.

V. Leistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat am Auslieferungsbzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung, unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch die wattec erforderlich sind. Insbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten erforderliche Hilfskräfte, schwere Werkzeuge und Vorrichtungen (Gerüste), Betriebsmittel, sanitäre Einrichtungen sowie Container zur Entsorgung von Montage- und Verpackungsmaterial bereitzustellen.
  2. Die zum Schutz von Mitarbeitern undSachen der wattec notwendigen Maßnahmen sind vom Auftraggeber durchzuführen, bestehende Sicherheitsvorschriften sind der wattec bekanntzugeben. Bei Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit muss ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend sein.
  3. Der Auftraggeber hat ebenfalls für geeignete – temperierte Aufenthalts- und Arbeitsräume für die Mitarbeiter der wattec sowie für geeignete abschließbare Räume zur Aufbewahrung des von diesen mitgebrachten Werkzeuges und der übrigen Arbeitsmittel zu sorgen.

Bei Verletzung dieser Pflichten des Auftraggebers ist die wattec berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.

VI. Materialkosten

Das für die jeweiligen Arbeiten erforderliche Material wird -soweit es nicht bereits in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführt ist – nach den von den Mitarbeitern der wattec erstellten Materialscheinen in Rechnung gestellt. Diese sind für beide Seiten maßgebend und außerdem vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Die Berechnung der Materialkosten und der Kosten für die Verwendung von speziellen Arbeitsgeräten der wattec erfolgt nach den aktuellen Preisliste der wattec.

VII. Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Mit der erfolgten Abnahme wird die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Als Abnahme gilt auch die nicht lediglich probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.

IX. Rechnungsstellung und Bezahlung

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Arbeiten, die wattec behält sich jedoch Zwischenrechnungen und Abschlagszahlungen vor. Die Berechnung erfolgt aufgrund der aktuellen Verrechnungssätze der wattec. Die Rechnungsbeträge werden mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Montagebedingungen für nasschemische Systemreinigungen Stand 01.01.2019

Vorbereitung der Reinigung

Stellung von Hilfspersonal, Strom und Wasser.

Für Servicearbeiten gelten unsere oben genannten Service- und Liefer- und Montagebendingungen erweitert durch folgende Zusätze. Verzögert sich die Reinigung ohne Verschulden von wattec Mitarbeitern, so hat der Besteller die Kosten für die Wartezeiten sowie für weitere Anfahrten zu tragen. Der Auftraggeber hat am Auslieferungsbzw. Reinigungsort rechtzeitig alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Lieferer seine Leistungen ohne Verzögerung und unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen kann. Falls erforderlich, sind dem Lieferer für die Reinigung wie vereinbart zeitweise Mitarbeiter des Bestellers ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen; ebenfalls sind Strom und Wasser kostenlos in notwendiger Menge zu liefern. Bei Arbeiten unserer Service-Techniker außerhalb der Betriebszeit muss ein Mitarbeiter des Bestellers anwesend sein. Unsere Service-Techniker sind gegenüber den uns zur Verfügung gestellten Hilfskräften zu solchen Anordnungen berechtigt, die unmittelbar zur sachgerechten Durchführung der Arbeiten notwendig sind. Das Weißungsrecht des Bestellers bleibt davon unberührt. Die zum Schutz von Personen und Sachen am Reinigungsort notwendigen Maßnahmen sind vom Auftraggeber durchzuführen. Unsere Service-Techniker sind über bestehende Sicherheitsvorschriften, soweit diese für die durchzuführende Reinigung von Bedeutung sind, zu unterrichten. Über etwaige Verstöße seitens unseres Personals gegen bestehende Sicherheitsvorschriften bitten wir Sie, uns zu unterrichten.

Haftungsausschluß

Erklärungen und Stellungnahmen des Außendienst- und Servicepersonals sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Als Gerichtsstand aus dieser Vertragsbeziehung und aus den Leistungen der wattec wird Ulm/Donau vereinbart, soweit zulässig. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten wird durch Unterzeichnung des Service-Rapports die Abnahme der Arbeiten bestätigt. Die Inbetriebnahme des gereinigten Systems durch unseren Kunden oder seine Beauftragten sowie das Rüge lose Verhalten des Kunden während der Dauer von zwei Wochen nach Rechnungsstellung stellt ebenfalls eine Abnahme unserer Arbeiten dar. Ansprüche aus chemischen Reinigungen gegen die wattec verjähren in sechs Monaten, gerechnet ab der Abnahme der Leistung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Kontrolle der Stahlteileoberflächen und der Rohrleitungen unter der Ablagerungsschicht nicht möglich ist. Es können Beschädigungen durch Lochfraß und Oxidationen vorhanden sein. Bei der Reinigung besteht die Möglichkeit, dass Leckagen auftreten und Reinigungslösung ausfließen kann. Für dadurch eventuell entstehende Schäden und Folgeschäden können wir keine Haftung übernehmen. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass uns eine Gewährleistung nach VOB bei Reinigungsarbeiten dieser Art nicht möglich ist, da es sich hier um eine technische Dienstleistung handelt und nicht um eine Bauleistung. Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten werden die gereinigten Anlagen gemeinsam mit dem Betreiber vor Ort überprüft und protokolliert. Sollte die Sauberkeit beanstandet werden, besteht das Recht auf eine kostenlose Nachreinigung, jedoch sofort im Zuge der Gesamtarbeiten, worauf eine gemeinsame Abnahme erfolgt. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fehlgeschlagener Nachbesserung, bestehen nicht.

Sollte ein Punkt der vertraglichen
Regelung unwirksam sein, bleibt der Rest
gültig.
Zuschläge für Arbeiten unter erschwerten
Bedingungen 15%/h
Überstundenzuschläge
Montag bis Freitag von 17:00-21:00 Uhr
25%
Montag bis Freitag von 21:00-6:00 Uhr
50%
Samstag 6:00-21:00 Uhr 50%
Samstag 21:00-6:00 Uhr 100%
Sonntag 100%
Gesetzlicher Feiertag 150%
Kilometerpauschale Montage- / Servicefahrzeug
0,95€/km
Übernachtungspauschale 70,00€
Übernachtung gegen Beleg nach Aufwand